Verkaufs- und Lieferbedingungen der Dürkopp Fördertechnik GmbH

Unsere Lieferungen und sonstigen Leistungen gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie gegenüber öffentlich-rechtlichen Sondervermögen erfolgen ausschließlich zu den nachstehenden Bedingungen.

 

I. Vertragsschluss / Textform

1. Der Liefervertrag sowie etwaige Änderungen, Nebenabreden und sonstige Vereinbarungen werden erst mit unserer ausdrücklichen Bestätigung wirksam. Der Liefervertrag sowie etwaige Änderungen, Nebenabreden, Erklärungen zu seiner Beendigung oder sonstige Erklärungen und Mitteilungen bedürfen der Textform, soweit in diesen Bedingungen nichts anderes vereinbart ist.

2. Mit dem Empfang unserer Bestätigung und/oder der Abnahme der bestellten Waren oder Leistungen erkennt der Besteller unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen an. Abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen oder Einkaufsbedingungen des Bestellers verpflichten uns ebenso wenig, wie auf einem etwaigen Bestellschreiben angeführte Bedingungen des Bestellers. Solche Bedingungen werden auch weder durch die Annahme der Bestellung noch durch eine andere konkludente Handlung Vertragsinhalt, sie müssen vielmehr von uns ausdrücklich schriftlich akzeptiert werden.

 

II. Preise / BU

Es gelten unsere am Tage der Lieferung oder Leistung gültigen Listenpreise bzw. die von uns in einem verbindlichen Angebot aufgeführten Preise zuzüglich der jeweils gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer.

 

III. Lieferfristen / Verzug / Abrufaufträge / Teillieferungen

1. Im Einzelfall vereinbarte Lieferfristen laufen ab dem Zeitpunkt unserer Auftragsbestätigung, frühestens jedoch ab endgültiger Einigung über die mit dem Besteller vor Fertigungsbeginn oder Leistungsbeginn zu klärenden Fragen. Sollten Vorleistungen des Bestellers erforderlich sein gelten die vereinbarten Lieferfristen nur, wenn diese Leistungen vollständig und zeitgerecht erbracht worden sind.

2. Unvorhergesehene, unvermeidbare Ereignisse bei der Herstellung und sonstige Behinderungen wie höhere Gewalt, Arbeitskämpfe oder sonstige Störungen im eigenen Betrieb oder in den Betrieben unserer Zulieferanten sowie verspätete Lieferungen unserer Zulieferer berechtigen uns, die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung zu verlängern. Wir werden dem Besteller Beginn und Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen und bemüht sein die Auswirkungen möglichst gering zu halten.

3. Soweit wir uns mit vertraglich bindend vereinbarten Terminen im Verzug befinden und der Besteller hieraus einen ihm entstandenen Schaden glaubhaft macht, kann er eine pauschalierte Verzugsentschädigung fordern. Diese beträgt für jede volle Woche der Verzögerung 0,5 %, in Summe aber höchstens 5 % vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verzögerung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden kann. Sowohl weitere Ansprüche aus Verzugs als auch Schadenersatzansprüche statt der Leistung, die über die aufgeführten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung ausgeschlossen. Diese Beschränkung gilt nicht, wenn gesetzlich zwingend gehaftet werden muss, z.B. bei Vorsatz, oder wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Der Besteller kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung von uns zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.Ein eventuelles Rücktrittsrecht erstreckt sich grundsätzlich nur auf den noch nicht erfüllten Teil des Vertrages. Soweit erbrachte Teilleistungen aufgrund der Verzögerung nicht in zumutbarer Weise genutzt werden können ist das Rücktrittsrecht auf solche Teilleistungen erweitert.

4. Teillieferungen sind zulässig, soweit dies für den Besteller nicht unzumutbar ist.

 

IV. Verpackung / Versand / Gefahrübergang

1. Der Versand erfolgt EXW (Incoterms in ihrer jeweils aktuellen Fassung) von uns benannter Ort, die Auswahl des Verpackungsmaterials sowie der Verpackungsart bleibt uns überlassen.

2. Paletten, Behälter und andere Mehrwegverpackungen bleiben unser Eigentum und sind vom Besteller unverzüglich spesenfrei an unsere Lieferstelle zurückzusenden. Einwegverpackungen werden zu Selbstkosten berechnet und nicht zurückgenommen.

3. Expressgutmehrkosten und Portogebühren für Kleingutsendungen zahlt der Besteller.

 

V. Zahlungen

1. Zahlungen sind sofort ohne Abzug auf unser Konto zu leisten.

2. Ab Überschreitung des vereinbarten Zahlungszieles befindet sich der Besteller in Verzug, soweit nicht die Leistung infolge eines Umstandes unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

3. Die Zurückhaltung von Zahlungen aufgrund von Gegenansprüchen bzw. die Aufrechnung mit Gegenansprüchen ist nicht zulässig, es sei denn, die Gegenansprüche sind unbestritten, rechtskräftig entschieden oder entscheidungsreif.

4. Wir sind berechtigt, unserer sämtlichen Forderungen sofort fällig zu stellen, falls Umstände bekannt werden, die auf eine Verschlechterung der Vermögenslage oder die finanzielle Situation des Bestellers hindeuten.

 

VI. Eigentumsvorbehalt

1. Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen von uns gelieferten Waren bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor (Vorbehaltsware). Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum auch als Sicherung für die Forderung auf den Saldo.

2. Wird die Vorbehaltsware durch Verbindung Bestandteil einer neuen Sache, die dem Besteller gehört, so gilt als vereinbart, dass uns der Besteller Miteigentum an der neuen Sache überträgt und diese unentgeltlich für uns mit verwahrt. Unser Eigentumsanteil bestimmt sich nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache.

3. Der Besteller tritt uns schon jetzt alle Forderungen ab, die aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware gegen seine Abnehmer entstehen. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderer Ware, die uns nicht gehört, weiterverkauft, so tritt uns der Besteller den Teil der aus dem Weiterverkauf entstehenden Forderung ab, der dem Rechnungsbetrag der Vorbehaltsware entspricht. Wird Vorbehaltsware weiterverkauft, die uns nur anteilig gehört, so bemisst sich der uns abgetretene Teil der aus dem Weiterverkauf entstehenden Forderung nach unserem Eigentumsanteil.

4. Der Besteller bleibt widerruflich ermächtigt, die Forderungen aus dem Weiterverkauf einzuziehen. Auf Verlangen hat er die Abtretung seinen Abnehmern anzuzeigen und uns alle Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen, die wir zur Geltendmachung unserer Rechte benötigen.

5. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherungen auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt.

6. Wird die Vorbehaltsware gepfändet oder werden unsere Rechte in anderer Weise durch Dritte beeinträchtigt, so hat uns der Besteller unverzüglich zu benachrichtigen.

7. Soweit zwingende Rechtsvorschriften des jeweiligen Staates einen Vorbehalt im Sinne dieses VI 1-6 nicht vorsehen, jedoch andere Rechte zur Sicherung der Forderungen aus Rechnungen des Lieferanten kennen, behalten wir uns diese vor. Der Besteller ist verpflichtet, bei Maßnahmen mitzuwirken, die uns zum Schutz unseres Eigentumsrechts oder eines sonstigen an dessen Stelle tretenden Rechts an der Vorbehaltsware zustehen.

 

VII. Pflichtverletzungen

1. Die gesetzlichen Rechte des Bestellers nach § 437 Nr. 1 BGB gelten nach Maßgabe folgender Bestimmungen:a) Soweit Liefergegenstände infolge von Mängeln deren Ursache bereits zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vorlag ganz oder teilweise unbrauchbar sind, werden wir nach unserer Wahl, die nach billigem Ermessen zu treffen ist, kostenlos die Mängel beseitigen oder kostenlos mangelfreie Liefergegenstände liefern (zusammen im Folgenden „Nacherfüllung“ genannt). Für Schäden, die auf eine der Gebrauchszeit entsprechende natürliche Abnutzung zurückzuführen sind, stehen wir nicht ein.b) Zur Vornahme der uns nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Nacherfüllung hat uns der Besteller die angemessene Zeit und Gelegenheit zu geben. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden oder, wenn wir mit der Nachbesserung in Verzug sind, hat der Besteller das Recht, die Nachbesserung selbst vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen und von uns den Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen. In einem solchen Fall sind wir sofort zu verständigen.

2. Die weiteren gesetzlichen Rechte des Bestellers gelten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:Wir haften ausschließlich in folgenden Fällen:
(1) Vorsätzliche Pflichtverletzung
(2) Grob fahrlässige Pflichtverletzung unserer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen
(3) Schuldhafte Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit
(4) Arglistiges Verschweigen von Mängeln oder Garantie für die Beschaffenheit eines Liefergegenstandes
(5) Schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten – bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, jedoch begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
(6) Soweit nach dem Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
(7) In allen Fällen einer sonstigen gesetzlich zwingend vorgesehenen Haftung

3. Soweit nicht in III Ziffer 3 sowie in VII Ziffer 1 und 2 etwas anderes geregelt ist, ist unsere Haftung ausgeschlossen. Insbesondere betrifft dieser Ausschluss auch Ansprüche aus indirekten Schäden, immateriellen Schäden, Folgeschäden, Mangelfolgeschäden, Vermögensschäden, Produktionsausfall, Betriebsunterbrechung und entgangenem Gewinn.

4. Mängel sind uns unverzüglich nach ihrer Feststellung anzuzeigen. Die beanstandeten Liefergegenstände sind zu unserer Verfügung zu halten. Die Kosten der Rücksendung erstatten wir nur, wenn diese auf unseren Wunsch hin erfolgt.

5. Den Besteller trifft die Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen der von ihm geltend gemachten Ansprüche wegen Pflichtverletzung gegeben sind. Dies gilt auch für ein Verschulden unsererseits.

6. Mängelansprüche verjähren 12 Monate nach Ablieferung des Liefergegenstandes, soweit nicht im Gesetz zwingend eine längere Verjährungsfrist bestimmt ist.

7. Für gesetzliche Rücktrittsrechte gilt § 350 BGB entsprechend.

 

VIII. Garantien

Der Besteller und wir sind uns einig, dass Angaben in unseren Druckschriften, Werbeschriften, Internetauftritten, Präsentationen und sonstigen allgemeinen Informationen zu keinem Zeitpunkt eine Garantie darstellen. Die Übernahme von Garantien muss durch uns vielmehr ausdrücklich erfolgen, eine Garantie muss als solche bezeichnet sein und die Vereinbarung einer Garantie bedarf zu ihrer Wirksamkeit der separaten Schriftform.

IX. Softwarenutzung

Soweit im Lieferumfang von uns entwickelte Software enthalten ist, wird dem Besteller ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares und gegebenenfalls nach den Regelungen des Lieferumfangs befristetes Recht eingeräumt, die Software einschließlich ihrer Dokumentation in Verbindung mit dem dafür bestimmten Gerät oder Liefergegenstand zu nutzen. Eine Nutzung der Software in Verbindung mit mehr als einem Liefergegenstand oder auf anderen als den vereinbarten Geräten ist untersagt. Die Vergabe von Unterlizenzen ist unzulässig. Der Besteller darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (s. auch § 69 a ff. UrhG) nutzen. Der Besteller verpflichtet sich, Herstellerangaben – insbesondere Copyrightvermerke – nicht zu entfernen oder ohne unsere vorherige schriftliche ausdrückliche Zustimmung zu verändern. Alle sonstigen Rechte an der Software und der Dokumentation einschließlich Kopien bleiben uns vorbehalten.

Dem Besteller ist in allen Fällen untersagt gelieferte Software zu vervielfältigen, zu verbreiten, zu bearbeiten, zu ändern, zu dekompilieren, zu vermieten, zu verleasen, zu verkaufen, zu veröffentlichen oder sonst Dritten entgeltlich oder unentgeltlich zur Nutzung zu überlassen oder Unterlizenzen oder sonstige Nutzungsrechte zu erteilen. Der Besteller ist jedoch berechtigt die ihm aufgrund dieser Bestimmung eingeräumten Nutzungsrechte auf seinen Rechtsnachfolger zu übertragen, sofern er die Geräte für deren Gebrauch die Software bestimmt ist veräußert und wenn sich der betreffende Erwerber gegenüber uns schriftlich zur Einhaltung aller Nutzungs- und Lizenzbedingungen verpflichtet.

Wir behalten uns vor, die Ursache etwaiger Mängel der Software auch durch die Änderung der Software zu beheben. Die Behebung eines Mangels kann dabei durch die schriftliche Mitteilung von Vorgangsweisen zur Umgehung eines Fehlers („Workaround“) erfolgen, soweit durch diese sichergestellt werden kann, dass der betreffende Mangel keine wesentlichen Auswirkungen auf die Nutzung der Software hat. Nicht eindeutig reproduzierbare Softwarefehler stellen keinen Mangel dar.

Für von Dritten entwickelte Software (beispielsweise Firmware, Betriebssysteme, Datenbanken, Softwaretools etc.) gelten die Nutzungs- und Lizenzbedingungen des jeweiligen Rechteinhabers.

Der Besteller hat keinen Anspruch auf die Übergabe von Quellcodes oder die Entwicklungsumgebung der Software.

 

X. Geheimhaltung

Der Besteller und wir werden die jeweils von der anderen Partei erhaltenen Informationen geheim halten, auch wenn diese nicht ausdrücklich als geheim gekennzeichnet sind. Dies gilt auch nach Beendigung des Liefervertrages. Diese Verpflichtung gilt nicht für Informationen, die der empfangenden Partei bei Empfang bereits berechtigter Weise ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung bekannt waren oder danach berechtigter Weise ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung bekannt werden oder die – ohne Vertragsverletzung durch eine der Parteien – allgemein bekannt sind oder werden.

Jede Partei behält sich das Eigentum und die Urheberrechte an den von ihr zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Berechnungen, Konzepten, Lösungsvorschlägen und sonstigen Unterlagen vor. Vervielfältigungen und Weitergabe derartiger Informationen, Unterlagen oder Daten sind nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung der überlassenden Partei zulässig.

 

XI No Russia/No Belarus Klausel

Im Zusammenhang mit der EU-Verordnung Nr. 833/2014 und der EG-Verordnung Nr. 765/2006 verpflichtet sich der Besteller wie folgt:

Dem Besteller ist untersagt (a) Waren oder Leistungen, die von uns an ihn geliefert werden und die in den Anwendungsbereich von Artikel 12g der EU-Verordnung Nr. 833/2014 fallen, in die Russische Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation (weder direkt noch indirekt) zu verkaufen, zu exportieren oder zu re-exportieren; (b) Waren, die von uns an ihn geliefert werden und in den Anwendungsbereich von Artikel 8g der EG-Verordnung Nr. 765/2006 fallen, nach Belarus oder zur Verwendung in Belarus (weder direkt noch indirekt) zu  verkaufen, zu exportieren oder zu re-exportieren; und (c) Geistige Eigentumsrechte, Geschäftsgeheimnisse oder andere Informationen, die von uns an ihn lizenziert oder übertragen wurden, im Zusammenhang mit Gütern zu nutzen, die in den Anwendungsbereich von Artikel 12ga der EU-Verordnung Nr. 833/2014 fallen und die für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr nach Russland oder Belarus oder für die Verwendung in Russland oder Belarus bestimmt sind.

Er wird auch möglichen Unterlizenznehmern eine solche Nutzung untersagen.

Der Besteller stellt nach besten Kräften sicher, dass der Zweck des vorhergehenden Satzes nicht durch Dritte in der weiteren Handelskette, einschließlich möglicher Wiederverkäufer, vereitelt wird. Der Besteller richtet einen angemessenen Überwachungsmechanismus ein und erhält ihn aufrecht, um Verhaltensweisen von Dritten in der nachgelagerten Handelskette, einschließlich möglicher Wiederverkäufer, zu erkennen, die den Zweck dieser Klausel vereiteln würden. Jeder Verstoß gegen diese Bestimmung stellt eine wesentliche Verletzung dieses Vertrags dar, und berechtigt uns, angemessene Abhilfemaßnahmen zu verlangen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf die Beendigung des Vertrags. Der Besteller informiert uns unverzüglich über etwaige Probleme oder Verstöße gegen diese Bestimmung. Der Besteller stellt uns auf Anfrage unverzüglich entsprechende Informationen über die Einhaltung der Verpflichtungen dieser Bestimmung zur Verfügung. Wir werden Informationen zum Vertragsverhältnis mit dem Besteller offenlegen, wenn dies von Aufsichtsbehörden verlangt wird.

 

XII. Sonstiges

1. Erfüllungsort für Lieferungen ist der Ort, von dem aus wir liefern. Erfüllungsort für Zahlungen ist die in unserer Rechnung angegebene Zahlstelle.

2. Gerichtsstand ist Bielefeld. Wir können jedoch auch am Geschäftssitz des Bestellers klagen.

3. Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendbarkeit des einheitlichen UN-Kaufrechts (CISG) ist ausdrücklich ausgeschlossen.

4. Vollständiges oder teilweises Unterlassen oder verspätetes Geltendmachen irgendeines Rechtes aus diesen Bedingungen bedeutet keinen Verzicht auf dieses oder irgendein anderes Recht.

5. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der sonstigen Bestimmungen nicht berührt. Sie wird durch eine wirksame Bestimmung mit möglichst ähnlichem Inhalt ersetzt.

6. Wir weisen darauf hin, dass wir personenbezogene Daten unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen speichern und im Zusammenhang mit Geschäftsvorfällen verarbeiten.

 

Dürkopp Fördertechnik GmbH

Stand: September 2024

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AGB Dürkopp Fördertechnik GmbH – September 2024

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